In gut drei Monaten endet die Zeit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine weitere Übergangsfrist gibt es nicht. Viele Unternehmen im Sondermaschinen- und Anlagenbau haben heute Projekte in der Auftragsabwicklung, die erst im kommenden Jahr ausgeliefert werden. Die neue Verordnung betrifft deshalb schon jetzt Angebote, Projektplanung und Vertragsgestaltung.
Der Stichtag richtet sich nach dem Inverkehrbringen
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem eine Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Das Datum des Auftrags oder der Konstruktion spielt dafür keine Rolle. Maschinen mit einem Inverkehrbringen bis einschließlich 19. Januar 2027 können noch nach der Maschinenrichtlinie bewertet werden und bleiben mit einer EG-Konformitätserklärung verkehrsfähig. Ab dem 20. Januar 2027 gelten ausschließlich die Anforderungen der Verordnung. Bei Anlagen mit Montage und Inbetriebnahme beim Kunden verschiebt sich der relevante Zeitpunkt häufig über die ursprüngliche Planung hinaus, etwa durch Verzögerungen bei Baustellenfreigabe oder Abnahme. In der Fachdiskussion wird für Projekte mit unsicherem Termin eine kombinierte Konformitätserklärung genannt, die beide Rechtsgrundlagen abdeckt. Die Tragfähigkeit dieses Weges sollte im Einzelfall mit der zuständigen Prüfstelle abgestimmt werden.
In Deutschland ergänzt das Maschinen-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) die Verordnung. Das Gesetz ist im Dezember 2025 in Kraft getreten, löst die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ab und entfaltet seine wesentlichen Regelungen ebenfalls ab dem 20. Januar 2027. Es schreibt die deutsche Sprache für Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und Konformitätserklärungen vor und sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. In schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen.
Cybersicherheit wird Teil der Maschinensicherheit
Zum ersten Mal verlangt das Maschinenrecht ausdrücklich Schutz vor Manipulation. Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass Eingriffe durch Dritte keine gefährlichen Zustände auslösen. Sicherheitsrelevante Eingriffe in Software und Steuerung müssen nachvollziehbar protokolliert werden. Als Orientierung für die technische Umsetzung gilt die Normenreihe IEC 62443. Im Sondermaschinenbau sind Fernwartung, Netzwerkanbindung und Datenaustausch mit übergeordneten Systemen längst Standard. Die Anforderungen betreffen deshalb die meisten aktuellen Projekte.
Parallel dazu greift der Cyber Resilience Act. Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden melden. Zu diesen Produkten zählen auch vernetzte Maschinen und industrielle Steuerungen. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen nur noch Produkte mit CRA-Konformität bereitgestellt werden. Maschinenverordnung und Cyber Resilience Act sind zwei getrennte Regelwerke. In der Praxis lohnt sich trotzdem eine gemeinsame Betrachtung, weil Risikobeurteilung, Updateprozesse und Dokumentation eng zusammenhängen.
Umbauten, Retrofit und die wesentliche Veränderung
Die Verordnung definiert erstmals verbindlich den Begriff der wesentlichen Veränderung. Eine Veränderung zählt dazu, wenn der Hersteller sie nicht vorgesehen hat und sie neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht. Eine so veränderte Maschine gilt als neues Produkt und braucht eine vollständige Konformitätsbewertung. Das Unternehmen, das die Veränderung vornimmt, übernimmt die Herstellerpflichten. Für Betriebe mit Geschäft in Modernisierung, Retrofit oder Erweiterung bestehender Anlagen ist diese Abgrenzung von großer Bedeutung. Sie beeinflusst Kalkulation, Haftung und den Dokumentationsaufwand für jedes einzelne Projekt.
KI-gestützte Sicherheitsfunktionen und strengere Prüfverfahren
Anhang I der Verordnung enthält die Maschinen und Produkte mit erhöhtem Risiko. Neu in Teil A sind unter anderem Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstlernendem Verhalten. Für diese Kategorie ist eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle vorgeschrieben. Eine Eigenerklärung reicht nicht mehr aus. Hinzu kommen präzisierte Anforderungen an Steuerungen, an autonome und ferngesteuerte Maschinen und an die Zusammenarbeit von Mensch und Maschine. Für KI-Komponenten mit Sicherheitsfunktion gelten zusätzlich die Vorgaben der europäischen KI-Verordnung. Beide Regelwerke sollten deshalb bei der Konzeption solcher Systeme frühzeitig gemeinsam betrachtet werden.
Digitale Betriebsanleitung und Dokumentation über den gesamten Lebenszyklus
Die Verordnung erlaubt Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen in digitaler Form. Auf Verlangen des Kunden muss innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung geliefert werden. Die digitale Version muss mindestens zehn Jahre abrufbar bleiben. Bei Maschinen für nicht gewerbliche Nutzer müssen die Sicherheitsinformationen weiterhin auf Papier beiliegen. Im Sondermaschinenbau ist jede Anlage ein Unikat mit eigener Dokumentation. Hier entsteht eine organisatorische Aufgabe, denn die Ablage der Unterlagen, die Versionierung und der dauerhafte Zugriff brauchen belastbare Prozesse und eine durchgängige Datenbasis von der Konstruktion bis zum Service.
Harmonisierte Normen bleiben ein Unsicherheitsfaktor
Die Einhaltung harmonisierter Normen begründet auch künftig die Vermutung der Konformität. Die bisher unter der Maschinenrichtlinie gelisteten Normen müssen jedoch für die Verordnung neu im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Ob alle relevanten Normen rechtzeitig verfügbar sind, ist offen. Fachleute weisen außerdem darauf hin, dass die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 nicht alle neuen Anforderungen abdeckt, etwa beim Zusammenwirken von Mensch und Maschine ohne direkte Kollaboration. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Risikobeurteilungen für Cybersicherheit und veränderliches Maschinenverhalten gezielt zu erweitern.
Die verbleibenden Wochen für die Vorbereitung nutzen
Am Anfang steht ein Überblick über alle laufenden und angebotenen Projekte mit einem voraussichtlichen Inverkehrbringen nach dem 19. Januar 2027. Für diese Projekte sollten Angebote, Lieferverträge und Terminpläne die neue Rechtslage ausdrücklich berücksichtigen. Ebenso wichtig ist ein Blick in die Lieferkette. Zukaufteile, Sicherheitsbauteile und unvollständige Maschinen von Zulieferern brauchen künftig Erklärungen nach der neuen Verordnung. Die Arbeit an der Cybersicherheit, an erweiterten Risikobeurteilungen und an der digitalen Dokumentation zahlt zugleich auf die Pflichten aus dem Cyber Resilience Act ein. Eine frühe, gemeinsame Umsetzung beider Regelwerke spart deshalb in den kommenden Jahren Doppelarbeit.
Häufige Fragen zur neuen Maschinenverordnung
Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung verbindlich?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine weitere Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Gilt die Verordnung auch für Maschinen, die vor 2027 bestellt wurden?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme. Eine 2026 beauftragte Maschine mit einer Auslieferung nach dem 19. Januar 2027 muss die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Müssen bestehende Maschinen nachgerüstet werden?
Bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Maschinen bleiben verkehrsfähig. Erst eine wesentliche Veränderung, etwa durch einen Umbau mit neuen oder erhöhten Risiken, löst eine erneute Konformitätsbewertung nach neuem Recht aus.
Ist die gedruckte Betriebsanleitung künftig verzichtbar?
Für gewerbliche Kunden darf die Betriebsanleitung digital bereitgestellt werden. Auf Anfrage muss innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierversion geliefert werden. Die digitale Fassung muss mindestens zehn Jahre verfügbar bleiben.
Wie hängen Maschinenverordnung und Cyber Resilience Act zusammen?
Die Maschinenverordnung verlangt Schutz vor Manipulation, soweit die Sicherheit der Maschine betroffen ist. Der Cyber Resilience Act regelt die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen umfassend und enthält seit September 2026 Meldepflichten für Hersteller. Vernetzte Maschinen fallen in der Regel unter beide Regelwerke.