CBAM 2026: CO2-Grenzausgleich und die 50-Tonnen-Schwelle
Seit Januar 2026 ist der CO2-Grenzausgleich CBAM in der endgültigen Phase. Die neue 50-Tonnen-Schwelle entlastet viele Betriebe, birgt aber eine Falle. Das müssen Bezieher von Stahl und Aluminium jetzt wissen.
Mit dem Jahreswechsel hat der CO2-Grenzausgleich der EU eine neue Qualität erreicht. Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, in seiner endgültigen Phase. Aus einer reinen Berichtspflicht ist eine echte Kostenpflicht geworden. Zugleich hat die EU das Instrument mit dem Omnibus-Paket spürbar vereinfacht und einen großen Teil der bisher betroffenen Unternehmen aus den Pflichten entlassen. Für Betriebe, die Stahl oder Aluminium aus Drittländern beziehen, lohnt sich deshalb ein genauer Blick, denn Entlastung und neue Verpflichtung liegen hier eng beieinander.
Was hinter dem CO2-Grenzausgleich steckt
Der Grundgedanke von CBAM ist schnell erklärt. Importierte Waren sollen die gleichen CO2-Kosten tragen wie Waren, die innerhalb der EU produziert werden. Damit will die EU verhindern, dass Unternehmen ihre Fertigung in Länder mit schwächeren Klimaregeln verlagern und Emissionen so lediglich verschoben statt vermieden werden. Wer erfasste Güter aus einem Drittland einführt, zahlt künftig für die darin enthaltenen Emissionen einen Preis, der sich am europäischen Emissionshandel orientiert.
Betroffen sind die besonders energieintensiven Grundstoffe, konkret Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff. In der Praxis bedeutet das für einen Importeur drei Schritte. Er muss sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren, die im Produkt steckenden Emissionen ermitteln und melden und schließlich CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe erwerben und abgeben. Für den Stahl- und Metallbau ist damit vor allem der Materialeinkauf berührt, weil Stahl und Aluminium den Kern der erfassten Warengruppen bilden.
Von der Berichtsphase zur Kostenpflicht
CBAM ist nicht neu, es hat nur seinen Charakter geändert. Zwischen Oktober 2023 und Ende 2025 lief eine Übergangsphase, in der Importeure ihre Emissionen lediglich melden mussten, ohne dafür zu zahlen. Seit dem 1. Januar 2026 ist damit Schluss, jetzt greifen die finanziellen Pflichten.
Bemerkenswert ist das zeitliche Auseinanderfallen von Entstehung und Zahlung. Die Einfuhr im Jahr 2026 löst die Pflicht wirtschaftlich zwar sofort aus, der tatsächliche Mittelabfluss folgt aber erst später. Die Zertifikate für die Importe des Jahres 2026 lassen sich frühestens ab Februar 2027 erwerben, und die erste vollständige CBAM-Erklärung samt Abgabe der Zertifikate ist bis Ende September 2027 fällig. Wer diese Verzögerung nicht einplant, unterschätzt leicht die Belastung, die im übernächsten Jahr auf einmal sichtbar wird. Der Aufbau der nötigen Prozesse und Datengrundlagen sollte deshalb nicht auf die Fristen 2027 warten.
Die 50-Tonnen-Schwelle als zentrale Entlastung
Die wichtigste Neuerung für kleinere und mittlere Betriebe stammt aus dem Omnibus-Paket der EU. An die Stelle der früheren Wertgrenze von 150 Euro pro Sendung ist eine Mengenschwelle getreten. Wer pro Kalenderjahr insgesamt weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführt, ist von den Pflichten befreit. Maßgeblich ist dabei die kumulierte Jahresmenge aller erfassten Waren je Importeur, nicht die einzelne Lieferung.
Die Wirkung dieser Bagatellschwelle ist erheblich. Nach Einschätzung der EU-Kommission fallen rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich heraus, während weiterhin etwa 99 Prozent der relevanten Emissionen erfasst bleiben. Der Grund ist einfach, denn die große Masse der Emissionen entfällt auf wenige große Importeure, während zehntausende kleine Einführer nur einen minimalen Anteil ausmachen. Für viele Fertiger, die nur gelegentlich Material von außerhalb der EU beziehen, bedeutet das eine echte bürokratische Erleichterung. Zu beachten ist allerdings, dass die Schwelle nicht für Strom und Wasserstoff gilt, diese unterliegen CBAM unabhängig von der Menge.
Warum die Schwelle trügerisch sein kann
So sehr die 50-Tonnen-Grenze entlastet, so sehr verlangt sie Aufmerksamkeit. Die Befreiung gilt nur, solange die Jahresmenge tatsächlich unter der Schwelle bleibt. Wird sie im Laufe des Jahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, also auch für die Mengen, die zuvor unterhalb der Grenze lagen. Aus einer vermeintlichen Entlastung kann so unversehens eine volle Pflicht werden, auf die der Betrieb dann nicht vorbereitet ist.
Deshalb ist die eigene Betroffenheit keine einmalige Feststellung, sondern eine laufende Aufgabe. Wer im Grenzbereich einkauft, sollte die kumulierte Jahresmenge seiner Stahl- und Aluminiumimporte kontinuierlich im Blick behalten und rechtzeitig klären, ab wann der Status als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich wird. Ergänzend prüft die EU-Kommission die Schwelle jährlich und kann sie anpassen, sodass sich der Wert in künftigen Jahren verschieben kann. Planungssicherheit entsteht hier nur durch regelmäßige Kontrolle und saubere Dokumentation der eingeführten Mengen.
Was das für die Beschaffung im Stahl- und Metallbau heißt
Für die auftragsbezogene Fertigung ergibt sich daraus ein klares Bild. Ein erster Schritt ist die ehrliche Betroffenheitsanalyse. Wer weiß, welche Mengen an Stahl und Aluminium er direkt aus Drittländern bezieht, kann einschätzen, ob er unter die 50-Tonnen-Schwelle fällt oder darüber liegt. Auch mittelbare Effekte gehören dazu, denn selbst wer ausschließlich bei europäischen Händlern kauft, spürt die CBAM-Kosten über die Preise, sobald der Händler seinerseits importiert.
Für Betriebe oberhalb der Schwelle wird die Emissionsdatenlage zum Knackpunkt. Die im Material steckenden Emissionen müssen belastbar ermittelt werden, was Informationen von den Lieferanten voraussetzt. Diese Datenanforderung frühzeitig in die Lieferantengespräche zu tragen, erspart später Aufwand und Nachfragen. In der Kalkulation schließlich sollten die CBAM-Kosten und ihr verzögertes Zeitprofil berücksichtigt werden, damit die Belastung des Jahres 2026 nicht erst 2027 in voller Höhe auffällt. Wer den Materialeinkauf ohnehin wegen der neuen Stahlschutzmaßnahmen der EU überdenkt, kann beide Themen zusammen angehen, denn Stahlschutz und CO2-Grenzausgleich treffen dieselben Einfuhren und lassen sich in der Beschaffung gemeinsam steuern.
Häufige Fragen
Was ist CBAM in einem Satz? CBAM ist der CO2-Grenzausgleich der EU, der importierte Waren mit denselben CO2-Kosten belegt wie in der EU produzierte Waren, um eine Verlagerung von Emissionen in Länder mit schwächeren Klimaregeln zu verhindern.
Welche Waren sind betroffen? Erfasst sind Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff. Für den Stahl- und Metallbau sind vor allem Stahl und Aluminium relevant.
Ab welcher Menge greifen die Pflichten? Seit 2026 gilt eine Schwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr. Unterhalb dieser kumulierten Jahresmenge bestehen keine CBAM-Pflichten. Für Strom und Wasserstoff gilt die Schwelle nicht.
Was passiert, wenn ich die Schwelle unterjährig überschreite? Dann greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des gesamten Jahres, auch für die Mengen unterhalb der Schwelle. Die Jahresmenge sollte deshalb laufend überwacht werden.
Wann muss ich zahlen? Die Einfuhr 2026 löst die Pflicht wirtschaftlich aus, die Zertifikate lassen sich jedoch erst ab Februar 2027 erwerben. Die erste vollständige CBAM-Erklärung ist bis Ende September 2027 fällig.