Freihandel mit Mercosur und Indien eröffnet neue Chancen im Export
Nach jahrzehntelangen Verhandlungen hat die Europäische Union Anfang 2026 gleich zwei große Handelsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen mit den Mercosur-Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay gilt seit dem 1. Mai 2026 vorläufig. Das Abkommen mit Indien befindet sich im Ratifizierungsverfahren und soll nach heutiger Einschätzung im ersten Halbjahr 2027 in Kraft treten. Für exportorientierte Hersteller von Maschinen, Anlagen und technischen Ausrüstungen verschieben sich damit die Rahmenbedingungen in zwei Wachstumsregionen spürbar. Hohe Einfuhrzölle haben bisher die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Anbieter gegenüber lokalen und asiatischen Wettbewerbern belastet. Sie sollen in den kommenden Jahren weitgehend entfallen.
Mercosur-Abkommen seit Mai 2026 vorläufig angewendet
Der Rat der EU hat der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung am 9. Januar 2026 mit Mehrheit zugestimmt. Die Unterzeichnung mit den Mercosur-Staaten folgte am 17. Januar 2026. Vorläufig angewendet wird das Interim-Handelsabkommen. Es umfasst die handelspolitischen Teile, für die die EU allein zuständig ist. Das Europäische Parlament hat seine Zustimmung bislang nicht erteilt. Es hat am 16. Januar 2026 ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtsgrundlage beantragt und kann erst nach dieser Prüfung abstimmen. Auf Seiten der Mercosur-Staaten haben alle vier Länder das Abkommen im Frühjahr 2026 ratifiziert.
Der gemeinsame Wirtschaftsraum umfasst rund 780 Millionen Menschen. Nach Angaben der EU-Kommission werden 91 Prozent der EU-Ausfuhren in die Mercosur-Staaten schrittweise zollfrei. Die jährliche Entlastung europäischer Unternehmen beziffert die Kommission auf rund vier Milliarden Euro. Aus Deutschland exportieren bereits rund 9.000 kleine und mittlere Unternehmen in die Region, wobei Brasilien mit gut vier Fünfteln der deutschen Ausfuhren der mit Abstand wichtigste Markt ist.
Indien als nächster Schritt mit Inkrafttreten voraussichtlich 2027
Die Verhandlungen mit Indien wurden am 27. Januar 2026 politisch abgeschlossen. Am 11. September 2026 hat die EU-Kommission dem Rat ihre Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt. Es folgen die Unterzeichnung, die Zustimmung des Europäischen Parlaments und die Ratifizierung durch beide Seiten. Rechtsverbindlich wird der Text erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Die wirtschaftliche Tragweite ist erheblich. Der Handel zwischen der EU und Indien beläuft sich auf mehr als 180 Milliarden Euro pro Jahr. Die EU erwartet eine Verdopplung ihrer Warenexporte nach Indien bis 2032. Für 96,6 Prozent der EU-Warenausfuhren sollen die Zölle gesenkt oder abgeschafft werden. Der Maschinenbau zählt zu den größten Profiteuren. Deutsche Maschinenexporte nach Indien erreichten 2024 einen Wert von über 4,3 Milliarden Euro, und der VDMA bezeichnet das Abkommen als Meilenstein für den regelbasierten Handel.
Zollabbau bei Maschinen und Anlagen im Detail
Die Mercosur-Staaten erheben auf Maschinen und elektrische Ausrüstungen derzeit Zölle zwischen 12 und 20 Prozent. Auf Eisen-, Stahl- und Metallerzeugnisse liegen sie in einer ähnlichen Größenordnung. Für rund 95 Prozent der Maschinenbauprodukte entfallen die Zölle, in der Regel über einen Zeitraum von zehn Jahren und in einzelnen Fällen über bis zu fünfzehn Jahre. Für bestimmte Warengruppen wie Drehmaschinen zur Metallbearbeitung, Textilmaschinen und Süßwarenmaschinen gilt die Zollfreiheit bereits im ersten Jahr. Einige Positionen bleiben vom Zollabbau ausgenommen, darunter Melkmaschinen und Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung. Brasilien gewährt zudem über das Ex-Tarifário-Regime für Investitionsgüter ohne konkurrenzfähige lokale Fertigung bereits heute reduzierte Sätze von null oder zwei Prozent. Diese Regelung ist bis Ende 2028 verlängert, muss aber regelmäßig neu beantragt werden. Der genaue Abbaupfad einer Zolltarifnummer ergibt sich aus dem Anhang 2-A des Abkommens.
In Indien liegt das Ausgangsniveau deutlich höher. Auf Maschinen und elektrische Ausrüstungen werden derzeit Zölle von bis zu 44 Prozent erhoben, die in vielen Fällen vollständig entfallen sollen. Für optische, medizinische und chirurgische Geräte sinken die Zölle bei rund 90 Prozent der Produkte von bis zu 27,5 Prozent auf null.
Ursprungsnachweise als Schlüssel zur Zollpräferenz
Die Zollvorteile greifen nur für Waren mit nachgewiesenem präferenziellem Ursprung in der EU. Im Mercosur-Abkommen erfolgt der Nachweis über eine Erklärung zum Ursprung, die der Ausführer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument abgibt. Bis zu einem Sendungswert von 6.000 Euro ist diese Erklärung für jeden Ausführer möglich. Bei höheren Werten setzt sie eine Registrierung im REX-System voraus. Die Erklärung gilt zwölf Monate ab Ausstellung.
Ob eine Maschine als Ursprungsware gilt, entscheiden die produktspezifischen Listenregeln in Anhang 3-B. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind bis zu zehn Prozent des Ab-Werk-Preises toleriert. Bei individuell konstruierten Anlagen mit hohem Zukaufanteil aus Drittländern verdient die Ursprungskalkulation daher besondere Aufmerksamkeit. Belastbare Angaben der Zulieferer zum Warenursprung sind dafür die Grundlage. Die Datenbank WuP-Online und das ROSA-Tool der EU-Kommission unterstützen bei der Prüfung einzelner Tarifnummern.
Öffentliche Ausschreibungen und Servicegeschäft
Über den Zollabbau hinaus öffnet das Mercosur-Abkommen europäischen Anbietern den Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen in den Partnerländern. Ausgenommen ist der Gesundheitssektor. Für Hersteller von Sondermaschinen, Infrastruktur- und Energieanlagen ergeben sich damit zusätzliche Absatzwege in einem Umfeld, das bislang lokale Anbieter bevorzugt hat. Für langlebige Investitionsgüter gewinnt zudem das Ersatzteil- und Servicegeschäft an Bedeutung. Sinkende Zölle auf Komponenten und Verschleißteile verbessern die Wirtschaftlichkeit von Wartungsverträgen und Retrofit-Projekten in bestehenden Märkten.
Vorbereitung im Unternehmen
Der Zollabbau verläuft über viele Jahre, der Wettbewerb um Marktanteile beginnt jedoch mit dem ersten Stichtag. Ein Abgleich der eigenen Produktpalette mit den Zolltarifnummern und Abbaustufen schafft Klarheit über den konkreten Preisvorteil je Markt. Die REX-Registrierung, die Prüfung der Ursprungseigenschaft und die Abstimmung mit Lieferanten über Ursprungsangaben benötigen Vorlauf und gehören deshalb früh in die Exportplanung. Für Indien bleibt bis zum Inkrafttreten Zeit, Vertriebspartner, Servicestrukturen und Zertifizierungsanforderungen zu klären. Beratung bieten die Industrie- und Handelskammern, die Auslandshandelskammern sowie Germany Trade & Invest.
Häufige Fragen
Gilt das EU-Mercosur-Abkommen bereits?
Der Handelsteil wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus, da zunächst ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs abgewartet wird.
Wann tritt das Abkommen mit Indien in Kraft?
Nach aktuellem Stand wird mit einem Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2027 gerechnet. Zuvor sind Unterzeichnung, Zustimmung des Europäischen Parlaments und Ratifizierung erforderlich.
Fallen die Zölle auf Maschinen in den Mercosur-Staaten sofort weg?
Nur bei einzelnen Warengruppen. Für die meisten Maschinen werden die Zölle über zehn Jahre abgebaut, in Einzelfällen über bis zu fünfzehn Jahre.
Welche Voraussetzung gilt für die Zollpräferenz?
Die Ware muss präferenziellen Ursprung in der EU haben. Nachgewiesen wird dies durch eine Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Ab einem Sendungswert von 6.000 Euro ist eine Registrierung im REX-System erforderlich.
Wo lassen sich die Zollsätze für ein bestimmtes Produkt prüfen?
Die Abbaupläne stehen in den Anhängen der Abkommen. Praktische Unterstützung bieten die Datenbank WuP-Online, das ROSA-Tool der EU-Kommission sowie Germany Trade & Invest.